Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 111 Leistungen zur Beschäftigung
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 21.08.2013 – V R 20/12(EuGH-Vorlage zur Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG)Zitiert von 3
- FG Münster, 11.12.2023 – 15 K 448/20 UZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 – L 10 R 2848/21Zitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 – 7 K 7089/22
- OVG Thüringen, 29.04.2020 – 3 EN 254/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/111#abs-1 (1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/111#abs-2 (2) Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/111#abs-3 (3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 59.